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   BFH, 12.05.1987 - VII R 115/84   

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https://dejure.org/1987,7709
BFH, 12.05.1987 - VII R 115/84 (https://dejure.org/1987,7709)
BFH, Entscheidung vom 12.05.1987 - VII R 115/84 (https://dejure.org/1987,7709)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 1987 - VII R 115/84 (https://dejure.org/1987,7709)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nacherhebung von Eingangsabgaben nach nationalem Recht - Nacherhebung von Eingangsabgaben nach Gemeinschaftsrecht - Inanspruchnahme eines Steuerpflichtigen durch einen Nachforderungsbescheid

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 05.02.1980 - VII R 101/77
    Auszug aus BFH, 12.05.1987 - VII R 115/84
    Ein Ausnahmefall im Sinne des Urteils des Senats vom 5. Februar 1980 VII R 101/77 (BFHE 130, 90) liege nicht vor.

    Die Anwendung dieses Grundsatzes kann daher nur in Frage kommen, wenn es sich um einen besonders gelagerten Fall handelt, in dem das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maße schutzwürdig ist, daß demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der gleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen zurücktreten müssen (vgl. Urteil in BFHE 130, 90, 95, und Urteil des Senats vom 25. Oktober 1977 VII R 5/74, BFHE 124, 105, 107, BStBl II 1978, 274, mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 25.10.1977 - VII R 5/74

    Importeur - Nachforderung von Zöllen - Grundsatz von Treu und Glauben - Vertrauen

    Auszug aus BFH, 12.05.1987 - VII R 115/84
    Die Anwendung dieses Grundsatzes kann daher nur in Frage kommen, wenn es sich um einen besonders gelagerten Fall handelt, in dem das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maße schutzwürdig ist, daß demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der gleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen zurücktreten müssen (vgl. Urteil in BFHE 130, 90, 95, und Urteil des Senats vom 25. Oktober 1977 VII R 5/74, BFHE 124, 105, 107, BStBl II 1978, 274, mit weiteren Nachweisen).
  • FG Baden-Württemberg, 02.09.1982 - I 96/80
    Auszug aus BFH, 12.05.1987 - VII R 115/84
    Die Klägerin beruft sich insoweit also zu Unrecht auf den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. auch Urteil des FG Baden-Württemberg vom 2. September 1982 I 96/80, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1983, 212).
  • BFH, 29.07.2003 - VII R 49/02

    Zollanmeldung, Auslegung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verstößt die Inanspruchnahme eines Abgabenpflichtigen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und ist deshalb rechtsmissbräuchlich, wenn sie im Widerspruch steht zu einem vorangegangenen nachhaltigen Verhalten oder einer nachdrücklichen Willensäußerung der Verwaltung, der Abgabenpflichtige wegen dieses bisherigen Verhaltens der Verwaltung auf ein entsprechendes künftiges Verhalten vertraut und vertrauen durfte und daher die Anforderung der Abgaben mit dem allgemeinen Rechtsempfinden unvereinbar ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1987 VII R 115/84, BFH/NV 1988, 137, 139).

    Daher kann die Anwendung dieses Grundsatzes nur dann in Frage kommen, wenn es sich um einen besonders gelagerten Fall handelt, in dem das Vertrauen des Abgabenpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maße schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der gleichen Behandlung aller Abgabenpflichtigen zurücktreten müssen (Senatsurteil in BFH/NV 1988, 137, 139).

  • FG Bremen, 01.12.1998 - 298086K 4

    Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs; Bau- und Nebenkosten einer

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  • BFH, 30.08.1988 - VII R 159/85

    Anforderungen an eine verbindliche Zolltarifauskunft - Verpflichtung zur

    § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ("darf . . . geändert werden") hat § 94 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung - AO - ("kann . . . ändern") abgelöst und läßt wie diese Vorschrift die Aufhebung und Änderung fehlerhafter Zoll- und Verbrauchsteuerbescheide zu (vgl. auch Begründung zu § 153 des Regierungsentwurfs, BTDrucks VI/1982 S. 152), ohne daß die Änderungsbefugnis von besonderen Voraussetzungen abhängig wäre (Senat, Urteil vom 12. Mai 1987 VII R 115/84, BFH/NV 1988, 137; vgl. auch Förster in Koch, Abgabenordnung 1977, 3. Aufl., § 172 Rdnr. 11).

    Richtig ist, daß § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 (wie die Vorgängervorschrift) in der Tat bezweckt, im öffentlichen Interesse die Überprüfung und Korrektur solcher Bescheide zu ermöglichen, die unter Zeitdruck, nur summarisch geprüft, ergehen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 172 AO 1977 Tz. 4; Senat in BFH/NV 1988, 137; siehe auch Bundesfinanzhof, Beschluß vom 16. Oktober 1986 V B 64/86, BFHE 148, 10, 12, BStBl II 1987, 95).

  • FG Hamburg, 14.01.2009 - 4 V 250/08

    Prozessrecht, Allgemeines Abgabenrecht: Aufhebung eines Vorbehalts der

    Zweck des § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO ist es, im Interesse der Rechtsrichtigkeit die Überprüfung und Korrektur solcher Bescheide zu ermöglichen, die wegen der nur summarischen Prüfung unter Zeitdruck rechtswidrig (fehlerhaft) erlassen worden sind (vgl. BFH, Urteil vom 12.05.1987, VII R 115/84, BFH/NV 1988, 84; Loose, in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 172 AO, Rz. 13).
  • BFH, 26.02.1991 - VII R 77/87

    Aussetzung finanzgerichtlichen Verfahrens wegen Aussageverweigerung durch Zeugen

    Denn selbst wenn im Rahmen der Ermessensentscheidung das Mitverschulden nicht als ein spezieller Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben anzusehen wäre, kann sich in der Regel auf Treu und Glauben nur derjenige berufen, der sich selbst bzw. dessen Vertreter sich korrekt verhalten hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1987 VII R 115/84, BFH / NV 1988, 137, 139).
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